Einkaufsbedingungen

1. Auftragserteilung
1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

1.2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Wir sind jederzeit berechtigt, die Durchführung einer Bestellung zu sistieren und, wenn wir es nach unseren betrieblichen Verhältnissen für notwendig halten, einseitig zurückzutreten.

1.3. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Über deren Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.

2. Auftragsbestätigung
2.1. Jeder Auftrag ist vom Lieferer unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung zu bestätigen.

2.2. Weitervergabe unserer Aufträge an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

3. Lieferumfang/ Änderung des Lieferumfanges
3.1. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass ihm alle für die Erfüllung des vorliegenden Auftrags benötigten Daten und Informationen für die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten.

4. Preise/ Zahlungsbedingungen
4.1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise für die Lieferung „frachtfrei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung“. Die Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist.

4.2. Wir zahlen nach Rechnungs- und Wareneingang innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto sowie nach 30 Tagen netto in bar, Scheck, Eigenakzept oder Kundenwechsel. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Rechnungen zurückzuhalten. Die Abtretung der Forderungen des Lieferers gegen uns ist ausgeschlossen. Der Lieferant erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen gegenüber uns einverstanden.

5. Termine/ Verzug
5.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

5.2. Bei Überschreitung von Lieferterminen sind wir berechtigt, die uns zweckmäßig scheinende Versandart zu bestimmen. Dadurch entstehende höhere Beförderungskosten gehen zu Lasten der Lieferanten.

5.3. Bei Verzug sind wir im übrigen berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 1 %, im ganzen aber höchstens 15 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

6. Versand
Allen Warensendungen sind ordnungsgemäß ausgestellte Lieferpapiere und - wo gewünscht - ordnungsgemäße Werkszeugnisse beizufügen. In allen Versandunterlagen und Lieferscheinen sind sämtliche Bestelldaten und die Empfangsstelle anzugeben. Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten.

7. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel/ Geheimhaltung
7.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

7.2. Die dem Lieferanten überlassenen oder ausschließlich für die Durchführung des Auftrags von ihm gefertigten Fertigungsunterlagen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum des Bestellers. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese für Lieferungen an Dritte zu verwenden.

7.3. Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen oder Umzeichnungen an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung notwendig ist.

7.4. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Absätzen 7.1. bis 7.3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € fällig. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

7.5. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

7.6 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer gemeinsamen Geschäftsverbindung werben.

8. Gewährleistung
8.1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware der in unserer Bestellung angegebenen Spezifikation und den unter 2.1. aufgeführten Anforderungen entspricht.

8.2. Wir rügen Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3. Werden Fehler der Ware festgestellt, sind wir berechtigt, Neulieferung zu verlangen. In geeigneten Fällen geben wir dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nachbesserung, soweit diese für uns zumutbar ist. Die Kriterien der Zumutbarkeit werden von uns bestimmt. Andernfalls sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und den Lieferanten mit den entstehenden Kosten zu belasten.

8.4. Mängelansprüche verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, in 5 Jahren nach Einbau/ Verarbeitung. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

8.5. Darüber hinaus richten sich unsere Ansprüche und Rechte im Falle von Sach- und Rechtsmängeln nach dem deutschen BGB. Der Lieferant hat uns von allen Schäden und Aufwendungen freizustellen, die bei uns oder unseren Abnehmern in Folge eines Mangels der gelieferten Ware entstehen.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall für den in Insolvenz gefallenen Vertragsteil nicht.

9.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.

9.4. Erfüllungsort ist Plettenberg.

9.5. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Das gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

Stand: Dezember 2014